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10 Fragen zum Europäischen Pauschalreisegesetz

Pauschalreisegesetz

Ab dem 1. Juli 2018 gilt in Österreich das neue Pauschalreisegesetz (PRG). Ich habe mich damit ehrlich gesagt nicht sonderlich viel beschäftigt, weil ich selbst meist individuell buche – weil man aber nie weiß, ob man nicht doch mal irgendwann mit dem Gesetz in Kontakt kommt, gebe ich hier mal ganz unreflektiert ein paar FAQs weiter, die das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) zum Thema Pauschalreisen zusammengestellt hat.

1. Ab wann gilt das neue Pauschalreisegesetz?

Das neue Pauschalreisegesetz (PRG) gilt für Buchungen ab 1. Juli 2018.

2. Was ist eine Pauschalreise?

Die Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen als Paket, also beispielweise: „Flug und Hotel“, „Flug und Mietwagen“, „Hotel und Mietwagen“ oder „Hotelnacht und Konzertkarte“. 

3. Können auch individuell zusammengestellte Reisen als Pauschalreise gelten?

Ja, auch selbst zusammengestellte Pakete stellen zum Teil eine Pauschalreise dar, sodass der Schutz des Pauschalreisegesetzes greift. Das gilt sowohl für Online- als auch für Offline-Buchungen.

4. Darf der Preis einer Pauschalreise erhöht werden?

Grundsätzlich gilt: Weniger als 20 Tage vor Reisebeginn darf der Preis gar nicht erhöht werden. Sollte der Reiseveranstalter vor dieser Frist gezwungen sein, den Preis um mehr als acht Prozent zu erhöhen, müssen Sie das nicht akzeptieren. Sie können auch kostenlos zurücktreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten. Dabei ist zu beachten: Bei einer Preiserhöhung setzt der Unternehmer Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie den erhöhten Preis akzeptieren. Falls Sie darauf nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung! 

5. Muss ich es hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter wesentliche Teile meines Pakets ändert?

Ist der Reiseveranstalter gezwungen, wesentliche Teile der Reise zu ändern, wie beispielsweise Unterkunft oder Destinationen, müssen Sie das ebenfalls nicht akzeptieren. Sie können auch kostenlos zurücktreten. Haben Sie bereits etwas bezahlt, muss er Ihnen das Geld rückerstatten. Auch hier ist zu beachten: Der Unternehmer setzt Ihnen eine Frist für die Antwort, ob Sie die geänderte Reise akzeptieren. Falls Sie darauf nicht reagieren, gilt dies als Zustimmung!

6. Kann jemand anderer an meiner Stelle verreisen?

Sie dürfen Ihren Reisevertrag auch auf eine andere Person übertragen. Angemessene Mehrkosten, die dadurch entstehen, sind jedoch zu bezahlen.

7. Wie gehe ich am besten bei Mängeln während der Reise vor?

Mängel sollten Sie unbedingt gleich vor Ort reklamieren. Und zwar schriftlich beim Reiseveranstalter oder beim Reisebüro – nicht nur an der Hotelrezeption! Wenn Sie die Mängel nicht sofort anzeigen, kann das Ihre potenziellen Schadenersatzansprüche schmälern. Sie haben außerdem das Recht auf Abhilfe vor Ort (z. B. ein anderes Zimmer) oder auf Preisminderung im Nachhinein sowie unter Umständen auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.

8. Gefahr am Urlaubsort – was jetzt?

Falls Ihr Urlaubsort nach der Buchung plötzlich zur Gefahrenzone wird, sei es durch Erdbeben, Vulkanausbruch, politische Unruhen oder Ähnliches, und Ihre Reise dadurch bereits vor Antritt vereitelt wird, so haben Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht, müssen also keine Stornogebühr bezahlen.

9. Was kann ich tun, wenn ich am Urlaubsort festsitze?

Stecken Sie zum Beispiel wegen eines Hurrikans oder politischer Unruhen am Urlaubsort fest, muss der Reiseveranstalter Ihnen bis zu drei weiteren Tagen ein Hotel bezahlen.

10. Welchen Insolvenzschutz habe ich bei Pauschalreisen?

Geht beispielsweise die im Zuge des Pauschalpakets gebuchte Fluglinie in Konkurs, muss der Reiseveranstalter Sie auf eine andere Airline umbuchen. Gibt es das ausgewählte Hotel nicht mehr, haben Sie Anspruch auf eine andere, gleichwertige Unterkunft. Wird der Reiseveranstalter selbst insolvent, bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Weiterführende Informationen gibt es unter www.europakonsument.at/de/pauschalreisegesetz2018

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